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Bekanntmachungen des Landkreises – Tierseuchenallgemeinverfügung zur Amerikanischen Faulbrut der Bienen in Rehagen

Auszug aus dem Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 34/2024

 

In einem Bienenbestand in der Gemeinde Am Mellensee (Ortsteil Rehagen) wurde am 8. Oktober 2024 die Amerikanische Faulbrut der Bienen amtlich festgestellt.

Zur Verhinderung der Verbreitung der Tierseuche wird nachfolgende Tierseuchenallgemeinverfügung auf Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. § 38 Abs. 11 und § 6 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und §§ 10-11 der Bienenseuchen-Verordnung (BienSeuchV) erlassen.

I. Der Ortsteil Rehagen der Gemeinde Am Mellensee wird mit sofortiger Wirkung zum Sperrbezirk erklärt. Alle bislang noch nicht registrierten Besitzer von Bienenvölkern und -ständen im Sperrbezirk im Ortsteil Rehagen der Gemeinde Am Mellensee […] werden hiermit aufgefordert, sich im Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu melden. Es hat seinen Sitz Am Nuthefließ 2 in 14943 Luckenwalde und ist unter folgenden Telefonnummern zu erreichen: 03371 608 2201 oder 2215 oder per E-Mail an .

Die Meldepflicht gilt auch für alle eingewanderten Imker unter Vorlage der Wandergenehmigung soweit bisher nicht erfolgt.

II. Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:

1. Alle Bienenvölker und -stände im Sperrbezirk sind unverzüglich amtstierärztlich auf Amerikanische Faulbrut der Bienen untersuchen zu lassen.

2. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. Diese Vorschrift findet nach § 11 Abs. 2 BienSeuchV keine Anwendung auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist und auf Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung "Seuchenwachs" abgegeben werden.

III. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

IV. Ein Widerspruch gegen die Anordnungen hat nach § 37 des TierGesG keine aufschiebende Wirkung.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Amtsblatt des Landkreises unter https://www.teltow-flaeming.de/files/content/pdf_aemter/01-landraetin/oeffentlichkeitsarbeit/amtsblaetter/2024/abl-2024-34.pdf. Weitere Fragen beantwortet der Landkreis unter https://www.teltow-flaeming.de/1253.

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