Information - Fragen und Antworten zur möglichen Aufnahme ukrainischer Staatsangehöriger in TF
Mit wieviel Ankömmlingen ist zu rechnen?
Dazu können gegenwärtig kaum belastbare Aussagen getroffen werden.
Gegenwärtige Schätzungen sprechen von bis zu 7 Millionen Flüchtenden nach Deutschland, ohne dass es sich dabei um valide Zahlen handelt. Unter diesen Voraussetzungen müsste der Landkreis Teltow-Fläming 1.400 bis 1.500 Personen aufnehmen.
In der Ausländerbehörde nehmen seit dem 25.02.2022 telefonische und persönliche Anfragen von Schutzsuchenden zu.
Da derzeit den meisten Männern die Ausreise aus der Ukraine nicht gestattet wird, ist vor allem mit Frauen, Kindern und unbegleiteten Minderjährigen zu rechnen. Einige werden vermutlich direkt zu Bekannten oder Verwandten reisen, viele bleiben derzeit noch bis auf Weiteres in Polen in der Nähe zur Grenze.
Die heutige Situation ist mit dem Zuzug von Geflüchteten syrischer oder unklarer Staatsangehörigkeit nicht vergleichbar. Den damals Schutzsuchenden stand keine visafreie Einreise/kein visafreier Aufenthalt zu.
Einreise und Aufenthalt
Visumfreier Kurzaufenthalt
Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischen Reisepässen können sich visumfrei für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen zu touristischen Zwecken in Deutschland aufhalten. Personen ohne biometrischen Reisepass wird von der Bundespolizei ein Visum bei der Einreise erteilt.
Rechtsgrundlage: Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 i. V. m. Anhang II
Erwerbstätigkeit/Unterhalt
Der Kurzaufenthalt berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Während des Kurzaufenthalts müssen die ausländischen Personen ihren Lebensunterhalt grundsätzlich eigenständig sichern. Das betrifft auch die Krankenversicherung. Aktuell wird geprüft, ob hiervon eine Ausnahme bei den ukrainischen Staatsangehörigen gemacht werden kann.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 562/2006
Weiterer Aufenthalt
Nach Ablauf von 90 Tagen stehen den ukrainischen Staatsangehörigen folgende Optionen offen:
Verlängerung des visumfreien Aufenthalts ohne Erwerbstätigkeit um weitere 90 Tage
Soweit die ukrainischen Staatsangehörigen keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in
§ 17 Abs. 2 AufenthV genannten Tätigkeiten ausüben wollen, können sie ihren visumfreien Aufenthalt für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen, der sich an den Kurzaufenthalt anschließt, verlängern.
Rechtsgrundlagen: § 40 AufenthV , § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG
Aufenthaltserlaubnis zu einem im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Zweck
Ukrainische Staatsangehörige können vor Ablauf von 90 Tagen einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten, im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Zweck beantragen. Hierbei kann von einem Visum abgesehen werden.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 AufenthG (erforderliches Visum)
Asylantrag
Die ukrainischen Staatsangehörigen, die vor den Kriegsfolgen fliehen und sich länger in Deutschland aufhalten wollen, sind auf die Möglichkeit der Asylantragstellung beim BAMF hinzuweisen. Sie werden an die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes in Eisenhüttenstadt weitergleitet. Aktuell wird eine Registratur-Stelle in Schönefeld geprüft. Ein Asylantrag kann nur persönlich vor Ort gestellt werden. Bei der Zentralen Ausländerbehörde erfolgen dann auch eine Registrierung, eine medizinische Erstuntersuchung mit Impfangebot und die Verbuchung im Easy-System.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 1 AsylG, Ausnahmen siehe Abs. 2
Sozialleistungen
Die Flüchtenden haben einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dies beinhaltet grundsätzlich Sachleistungen zur Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft oder einem Wohnverbund sowie Geldleistungen zum Bestreiten des Lebensunterhalts. Darüber hinaus werden Leistungen für die Krankenversicherung übernommen.
Schutzstatus nach § 24 Aufenthaltsgesetz
Das BMI prüft derzeit, ob den aus der Ukraine Vertriebenen ggf. eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt werden kann.
Rechtsgrundlage: § 24 AufenthG
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist ein mit qualifizierter Mehrheit gefasster Ratsbeschluss der EU. Eine Beschlussfassung des EU-Rates soll evtl. am 3. März 2022 erfolgen.
Rechtsgrundlage: Artikel 5 Abs. 1 Schutzgewährungs-RL (RL 2001/55/EG v. 20.07.2001)
Auswirkung auf den Aslyantrag
Die perspektivisch in Betracht kommende Gewährung vorübergehenden Schutzes nach
§ 24 AufenthG wird durch die derzeitige Asylantragstellung nicht gehindert. Das
Asylverfahren ruht, solange vorübergehender Schutz nach § 24 AufenthG gewährt wird.
Rechtsgrundlage: Artikel 17 Schutzgewährungs-RL
Für die Erstaufnahme, Zuweisung und Verteilung der nach dem EU-Programm
Aufzunehmenden in die Kommunen ist die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) zuständig.
Rechtsgrundlage: § 32 a AsylG
Sozialleistungen
Auch die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG haben Ansprüche auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a AsylbLG
Zuweisung
Für die Erstaufnahme, Zuweisung und Verteilung der nach dem EU-Programm
Aufzunehmenden in die Kommunen ist die Zentrale Ausländerbehörde (ZABH) zuständig.
Örtliche Aufenthaltsbeschränkung
Der Ausländer hat Wohnung und gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort (Landkreis Teltow-
Fläming) zu nehmen, dem er zugewiesen wurde. Weitergehende Modifizierungen der Aufenthaltserlaubnis sind möglich, soweit diese nicht mit Bestimmungen der Richtlinie kollidieren.
Rechtsgrundlagen: § 24 AufenthG, § 12 Absatz 2, 3 und 4AufenthG
Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 berechtigt nicht bereits bei Erteilung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, wird die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln gestattet. Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik EU-/EWR-Bürgern und anderen Bevorrechtigten Vorrang einräumen.
Rechtsgrundlage: Artikel 12 der Schutzgewährungs-RL
Selbständige Erwerbstätigkeit:
Die selbständige Erwerbstätigkeit ist auf Antrag zu erlauben; ggf. erforderliche Berufszugangsvoraussetzungen (z. B. Approbation) müssen vorliegen.
Ausübung einer abhängigen Beschäftigung:
Soweit nicht die Aufnahme einer nach der BeschV oder BeschVerfV zustimmungsfreien Beschäftigung beabsichtigt ist, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Rechtsgrundlage: § 24 Absatz 6 Satz 2, § 4 Absatz 2, § 39 AufenthaltG
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